Die Beschwerdeführer fechten im Verfahren der sog. abstrakten Normenkontrolle eine Bestimmung einer kantonalen Verordnung an. Insoweit steht gemäss Art. 82 lit. b BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Nach Art. 87 BGG kann gegen kantonale Erlasse direkt an das Bundesgericht gelangt werden — Richter — Swissrulings
Die Beschwerdeführer fechten im Verfahren der sog. abstrakten Normenkontrolle eine Bestimmung einer kantonalen Verordnung an. Insoweit steht gemäss Art. 82 lit. b BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Nach Art. 87 BGG kann gegen kantonale Erlasse direkt an das Bundesgericht gelangt werden