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Die Beschwerdeführer anerkennen im Ergebnis die Ausführungen des Obergerichts zur Abgrenzung zum öffentlichen Recht (vgl. E. 4.1 oben)

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14. Juni 11

Sachenrecht

5D 13/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Sachenrecht·DE·19 min·1
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