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Die Beschwerde hatte von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). Über den entsprechenden Antrag musste daher nicht befunden werden

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28. Sept. 10

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 357/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·5 min·1
Nichteintreten