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Die Beschwerde erweist sich klarerweise als unzulässig. Es ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf sie nicht einzutreten

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13. Dez. 10

Politische Rechte

1C 547/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Politische Rechte/Schwyz·DE·2 min·1
Abweisung