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Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich

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31. März 11

Strafprozess

1F 9/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·2 min·1
Nichteintreten