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Die angefochtene Verfügung stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Zwischenentscheide sind gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar

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1. Feb. 11

Strafprozess

1B 429/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Thurgau·DE·5 min·1
Gutheissung