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Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG

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22. Juni 12

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 925/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Zug·DE·17 min·1
Teilweise Abweisung