Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237) — Richter — Swissrulings
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237)