Der Anzeiger beschränkt seine Aufsichtsanzeige ausdrücklich auf die mögliche Verletzung der Koordinationspflicht der Abteilungen IV — Richter — Swissrulings
Der Anzeiger beschränkt seine Aufsichtsanzeige ausdrücklich auf die mögliche Verletzung der Koordinationspflicht der Abteilungen IV