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Der angefochtene Entscheid stützt sich in zentralen Punkten auf das Gutachten vom 29. Februar 2012. Aus den Akten ergibt sich indessen kein Hinweis darauf

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25. Juni 12

Strafprozess

1B 287/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/BaselLandschaft·DE·6 min·1
Teilweise Gutheissung