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Den Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörde zu berücksichtigen hat nach dieser Rechtsprechung der Richter schlechthin

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17. März 10

Strassenbau und Strassenverkehr

1C 310/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strassenbau und Strassenverkehr·DE·21 min·1
Abweisung