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Demnach vermag § 19a SpitalG vor der Verfassung nicht standzuhalten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als begründet. Die angefochtene Bestimmung ist daher aufzuheben

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21. Apr. 09

Öffentliches Dienstverhältnis

1C 168/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliches Dienstverhältnis·DE·17 min·1
Gutheissung