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Demgemäss ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich

3 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
28. März 12

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1B 154/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Graubuenden·DE·3 min·1
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10. Nov. 11

Strafprozess

1B 602/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Zug·DE·2 min·1
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7. Nov. 11

Politische Rechte

1C 498/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Politische Rechte·DE·2 min·1
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