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Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen

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