Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Der privaten Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden — Richter — Swissrulings
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Der privaten Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden