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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 BGG)

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4. Nov. 08

Strafprozess

1B 286/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·2 min·11
Nichteintreten