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Das Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person stellt dann eine gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG dem steuerbaren Einkommen des Empfängers zuzurechnende geldwerte Leistung dar

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30. Jan. 12

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 961/2010/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht·DE·23 min·2
LeitentscheidBGEGutheissung