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Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Die Anträge der Beschwerdeführer sind deshalb zulässig

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17. Nov. 08

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 126/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Raumplanung und öffentliches Baurecht/Graubuenden·DE·16 min·14
Teilweise Gutheissung