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Damit beruht der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts auf zwei selbständigen Begründungen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts müssen die Beschwerdeführer darlegen

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7. Apr. 09

Ökologisches Gleichgewicht

1C 282/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Ökologisches Gleichgewicht·DE·19 min·2
Teilweise Abweisung