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D.________ auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (E. 2.6). Das Bundesstrafgericht werde die Beschwerdelegitimation von B.________ zu bejahen haben. Damit werde es - sofern die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt seien - die bei ihm erhobene Beschwerde in der Sache grundsätzlich behandeln müssen (E. 2.8)

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28. Mai 13

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 326/2013/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·6 min·1
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