D.________ auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (E. 2.6). Das Bundesstrafgericht werde die Beschwerdelegitimation von B.________ zu bejahen haben. Damit werde es - sofern die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt seien - die bei ihm erhobene Beschwerde in der Sache grundsätzlich behandeln müssen (E. 2.8)