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C.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung ergriffen. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens trat dieses zufolge Verspätung auf das Rechtsmittel nicht ein (Beschluss vom 15. Dezember 2011)

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29. März 12

Familienrecht

5A 101/2012/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht/Zurich·DE·6 min·11
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