B.X.________ über die zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden — Richter — Swissrulings
B.X.________ über die zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden