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Bundesrechtlich vorgeschrieben ist eine zweifache Überprüfungsmöglichkeit von (kommunalen) Nutzungsplänen: Einerseits unterliegen diese der Genehmigung durch eine kantonale Behörde (Art. 26 RPG). Andererseits müssen sie mit einem Rechtsmittel angefochten werden können (Art. 33 RPG). Genehmigung

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23. Dez. 08

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 422/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Raumplanung und öffentliches Baurecht·DE·12 min·1
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