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Bewilligung der Kiesausbeutung. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen

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8. Sept. 09

Ökologisches Gleichgewicht

1C 320/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Ökologisches Gleichgewicht/Nidwalden·DE·9 min·2
Gutheissung