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Besuch privater Bildungsstätten ist nach Art. 15 KV ZH gewährleistet. Die Schulfreiheit stellt ein Grundrecht

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20. Sept. 11

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

2C 593/2010/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Unterrichtswesen und Berufsausbildung/Zurich·DE·15 min·11
Teilweise Abweisung