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Beiordnung ihres Anwaltes. Mit Beschluss vom 23. September 2010 hob die Sozialbehörde B.________ den Obhutsentzug auf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie mit Entscheid vom 4. November 2010 mangels Nachweises der Bedürftigkeit

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31. Jan. 12

Familienrecht

5A 715/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht/Zurich·DE·12 min·1
Teilweise Abweisung