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Bei Fassaden von mehr als 20 m Länge erhöht sich der Abstand zur gegenüberliegenden Grenze um einen Viertel der Mehrlänge bis auf höchstens 10 m. Bei Bauten mit drei

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27. Sept. 11

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 271/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Raumplanung und öffentliches Baurecht/Lucerne·DE·35 min·1
Teilweise Abweisung