Bei einer zeitlich befristeten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks nimmt das Bundesgericht nur dann eine enteignungsgleiche Wirkung an — Richter — Swissrulings
Bei einer zeitlich befristeten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks nimmt das Bundesgericht nur dann eine enteignungsgleiche Wirkung an