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Bei einer zeitlich befristeten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks nimmt das Bundesgericht nur dann eine enteignungsgleiche Wirkung an

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13. Aug. 10

Enteignung

1C 98/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Enteignung/Zug·DE·18 min·2
Abweisung