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Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG)

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23. Mai 11

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 122/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·10 min·1
Gutheissung