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Bei diesem Ausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1

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10. Dez. 12

Energie

2C 475/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Energie·DE·10 min·1
Gutheissung