Bei diesem Ausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 — Richter — Swissrulings
Bei diesem Ausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1