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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG)

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23. Jan. 13

Strafprozess

1B 546/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/StGallen·DE·6 min·1
Abweisung