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B.e Nach Durchführung des Schriftenwechsels urteilte das Obergericht in der Sache gleich wie zuvor das Bezirksgericht. Es erteilte den Beschwerdeführern den Befehl

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20. Juni 12

Personenrecht

5A 888/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Personenrecht/Zurich·DE·41 min·1
Teilweise Abweisung