BBl 2001 4289). Es besteht jedoch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Pflicht hierzu. Vielmehr entscheidet das Bundesgericht als übergeordnete Behörde im Regelfall ohne vorgängigen Meinungsaustausch über die Frage der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs