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BBl 1992 165). Die genannte Norm schränkt die kantonale Regelungskompetenz betreffend die Abgabe von Medikamenten im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie erwähnt nicht ein

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23. Sept. 11

Grundrecht

2C 53/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/Zurich·DE·25 min·1
Teilweise Abweisung