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B.________ anderseits bei ihm Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission III vom 29. September 2010 erhoben hätten. Es habe gegen eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid über die Verwaltungsgerichtsbeschwerden oder die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden. Die C.________ AG beantragt

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