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B.________ (Beschwerdeführer) erwarben im Jahre 2004 das belastete Grundstück. Das berechtigte Grundstück steht seit 1986 im Eigentum von K.________ (Beschwerdegegner). Im Jahre 2007 reichte der Beschwerdegegner ein Baugesuch zur "Neugestaltung der bestehenden Einfahrt" ein. Die geplanten baulichen Änderungen betrafen den Bereich der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nrn. 515 — Richter — Swissrulings