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Ausdrücklich erwähnt wird von den Beschwerdeführern nur die verfahrensleitende Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2009. Mithin bildet nur dieser behördliche Akt Anfechtungsgegenstand

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22. Sept. 09

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 474/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Solothurn·DE·3 min·11
Nichteintreten