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Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen

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6. Aug. 10

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

5A 201/2010/II. zivilrechtliche Abteilung/Schuldbetreibungs- und Konkursrecht/StGallen·DE·13 min·1
Teilweise Abweisung