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Auf die in jeder Hinsicht einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten

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22. Sept. 09

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 474/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Solothurn·DE·3 min·1
Nichteintreten