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Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG)

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12. Dez. 11

Rechtshilfe und Auslieferung

1F 38/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·1 min·1
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