Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG) — Richter — Swissrulings
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG)