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Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1

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23. Apr. 12

Strafprozess

1B 51/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Aargau·DE·3 min·1
Nichteintreten