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Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)

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7. Jan. 11

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 573/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·4 min·1
Nichteintreten