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Art. 90 BGG) in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist grundsätzlich zulässig. Die von den Beschwerdeführern erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG)

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30. Juni 08

Personenrecht

5A 42/2008/II. zivilrechtliche Abteilung/Personenrecht/Zurich·DE·15 min·1
Teilweise Abweisung