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Art. 71 Abs. 1 StGB mit dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt was folgt: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden

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14. März 13

Strafprozess

1B 711/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·19 min·1
Abweisung