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Art. 68 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nur an die Beschwerdegegnerin 1 auszurichten. Der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen

1 Entscheide·0 Präsident·6 Aufrufe
17. März 09

Schiedsgerichtsbarkeit

4A 416/2008/I. zivilrechtliche Abteilung/Schiedsgerichtsbarkeit·DE·15 min·17
Abweisung