Art. 68 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nur an die Beschwerdegegnerin 1 auszurichten. Der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen — Richter — Swissrulings
Art. 68 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nur an die Beschwerdegegnerin 1 auszurichten. Der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen