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Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ordnungsgemässen

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4. Juli 12

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 957/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Zurich·DE·7 min·1
Teilweise Abweisung