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Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG). Von einer solchen wird praxisgemäss bei einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr ausgegangen (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei sind auch im Ausland verhängte Strafen von Bedeutung (Urteile 2C_427/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3.1

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23. Sept. 11

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 756/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/StGallen·DE·8 min·9
Teilweise Abweisung