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Art. 59 Abs. 2 BGerR bei dieser Veröffentlichung zum Persönlichkeitsschutz der Parteien grundsätzlich erforderliche Anonymisierung erstreckt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis auf die Namen der Verfahrensparteien

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24. Mai 11

Procédure pénale

1B 235/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Vaud·DE·9 min·2
Abweisung