Art. 229 StGB stellt ein Gefährdungsdelikt dar. Dadurch wurde der Verstorbene nicht unmittelbar in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt. Eine blosse Gefährdung führt definitionsgemäss nicht zu einer solchen Beeinträchtigung. Damit fehlt es auch insoweit an einer Opferstellung nach Art. 2 aOHG